Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes bestimmt:
- Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG für das Kalenderjahr 2019 mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, für die die Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO mit Ablauf des Monats Februar 2021 endet, wird die Abgabefrist nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum 31.03.2021 verlängert.
- Über diesen Zeitpunkt hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.
(Auszug aus dem BMF-Schreiben - IV A 3 - S 0261/20/10001)
Das komplette BMF-Schreiben
|
Weitere News:
27.03.2024: Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten
25.03.2024: Vermietung an Angehörige: Das ist zu beachten
22.03.2024: Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher
20.03.2024: Fachkräfteeinwanderungsgesetz Stufe 2 - Erleichterungen für die Anstellung ausländischer Beschäftigter
18.03.2024: Erbschaftsteuer bei Berliner Testament
Alle News anzeigen