Aufhebung der Sonderregelung bei der Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t GesamtgewichtBisher galt für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, die über vier bis neun Sitzplätze einschließlich dem Fahrersitz verfügen und aufgrund ihrer Beschaffenheit vorrangig zur Personenbeförderung nutzbar sind, eine Sonderregelung: Abweichend von der verkehrsrechtlichen Einstufung wurden diese Fahrzeuge mit den CO2-und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw statt der gewichtsbezogenen Steuersätze für leichte Nutzfahrzeuge besteuert. Folge war eine höhere Besteuerung derartiger Fahrzeuge. Ab dem Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG am 23.10.2020 wird diese Sonderregelung nun aufgehoben. Die Halter dieser Fahrzeuge, bei denen es sich schwerpunktmäßig um Handwerks- und Kleinbetriebe handelt, werden damit steuerlich entlastet. Künftig erfolgt die Besteuerung dieser Fahrzeuge entsprechend ihrer Fahrzeugklasse gewichtsbezogen. Zeiträume vor dem Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG am 23.10.2020 sind von der Aufhebung nicht betroffen, d. h. es bleibt bei der bisherigen Besteuerung. Hinweis: (Auszug aus einer Fachmitteilung des Zolls) |
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