Corona-Virus: Maßnahmen zur finan­ziellen Unter­stützung von Arbeit­gebern bei der Zahlung von Sozialver­sicherungs­beiträgen

Unternehmen und Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können durch Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30.04.2020 befristet und greifen erst, wenn andere Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft wurden.

Hintergrund und Ausgangslage

Das Corona-Virus stellt eine ernsthafte Herausforderung für die gesamte Gesellschaft dar. Auch die Wirtschaft ist betroffen: Viele Unternehmen und Betrieben spüren bereits jetzt Umsatzeinbußen. Die Absage von Messen und Großveranstaltungen sowie der Rückgang der Reisetätigkeit wirken sich auf die Dienstleistungsbranche - insbesondere auf Logistik, Handel und Gaststätten - sowie auf den Tourismus aus. Zugleich geht die Auslandsnachfrage nach deutschen Produkten zurück; nationale sowie internationale Lieferketten werden gestört. Die Auswirkungen zeigen sich bereits in Form eines Rückgangs der hiesigen Produktion.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung ein breit aufgestelltes Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus auf den Weg gebracht. Das Bundesministerium der Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Ende der 11. Kalenderwoche einen Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen vorgestellt. Neben der Flexibilisierung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld sowie der Ausweitung von Liquiditätshilfen für betroffene Unternehmen in Form von vereinfachten Zugangsmöglichkeiten zu Krediten und Bürgschaften werden auch steuerliche Liquiditätshilfen vorgehalten.

Unternehmen, die sich trotz der von der Bundesregierung bereits ergriffenen Maßnahmen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können zur Vermeidung unbilliger Härten von den durch das Gesetz eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Werden Beiträge nicht bis zu den jeweils zu berücksichtigenden Fälligkeitsterminen gezahlt, sind gemäß § 24 SGB IV grundsätzlich Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen. Darüber hinaus sind nach den Vollstreckungsgesetzen der Länder bzw. des Bundes ggf. Mahngebühren zu berechnen. Zur Vermeidung der sich in der Folge möglicherweise anbahnenden Vollstreckung ist die Stundung von Beiträgen nach § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB IV grundsätzlich nur gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung möglich.

Durch die zunehmenden Auswirkungen der Pandemie in weiten Teilen Deutschlands können sich insbesondere für Unternehmen/Betriebe und Selbständige unvorhergesehene Zahlungsprobleme und damit auch Vollstreckungsprobleme ergeben.

In dieser besonderen Ausnahmesituation können Unternehmen bzw. Betriebe, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, einen erleichterten Zugang zu Beitragsstundungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die mit dem "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld" (vgl. BGBl I vom 14.03.2020, S. 493 ff.) sowie mit der Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.

Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. In den Stundungsvereinbarungen bzw. in den positiven Stundungsbescheiden wird hierauf explizit hingewiesen.

Beitragsstundungen als nachrangige Maßnahme

Der zeitlich zunächst eng gefasste Korridor des nachfolgend beschriebenen erleichterten Stundungszugangs gründet sich auf der Annahme, dass die Regelungen zum Kurzarbeitergeld kurzfristig greifen und die angesprochenen Schutzschirme zur Anwendung kommen können - und in der Folge die Unternehmen in der Lage sind, auf weitere (vereinfachte) Stundungen zu verzichten.

Voraussetzungen und Nachweise

Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend.

Konkrete Umsetzung

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis April 2020 gestundet werden;

Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.

Keine Mahngebühren oder Vollstreckungen

Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden, zumal diese nach der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 09.11.1994 zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ohnehin erlassen werden könnten. Soweit Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren erhoben wurden oder noch werden (z. B., weil eine Selektierung der insoweit betroffenen Arbeitgeber im Vorfeld nicht oder nur mit erheblichem administrativen Aufwand möglich ist), sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.

Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den o. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.

Freiwillige krankenversicherte Arbeitnehmende

Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.

Stundung nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes Das mit dem o. g. "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" vom 13.03.2020 zur Verfügung gestellte Maßnahmenpaket der Bundesregierung beinhaltet u. a. die Möglichkeit einer Beitragserstattung der bei Bezug von Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber bekommt in diesem Fall also die insoweit gezahlten Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die nunmehr seitens der Sozialversicherung vorgehaltenen Möglichkeiten eines erleichterten Stundungszugangs sollen naturgemäß auf die Beitragszahlungsverpflichtungen begrenzt sein, die betroffene Arbeitgeber infolge der aktuellen Pandemie auch tatsächlich in Liquiditätsengpässe bringen. Von den Stundungsvereinbarungen sind gleichwohl auch die angesprochenen Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld insbesondere im Hinblick auf die zeitversetzte Abrechnung der im Nachhinein einzureichenden Erstattungsanträge nicht ausgenommen; diese Herangehensweise trägt dem Umstand Rechnung, dass auch insoweit eine gewisse Vorlaufzeit bis zum Wirksamwerden der Schutzmechanismen einzuplanen ist. Eine Stundung ist in diesen Fällen nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes möglich.

Aussetzen der Unterrichtung der Fremdversicherungsträger

Die nach § 76 Abs. 3 Satz 2 SGB IV bei einer Stundung von wertmäßig bestimmten Beitragsansprüchen von mehr als zwei Monaten verpflichtend vorgesehene Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit wird für erleichterte Stundungen, die nach Maßgabe dieses Rundschreibens gewährt werden, ausgesetzt. In diesen Fällen gilt das Einvernehmen mit den beteiligten Fremdversicherungsträgern als hergestellt.

Unterstützung von betroffenen Mitgliedern

Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten entsprechend für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen sind.

Dabei ist bei Selbständigen zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Kommt eine Beitragsermäßigung in Betracht, sind die Hürden für den Nachweis einer unverhältnismäßigen Belastung i. S. des § 6 Abs. 3a und § 6a Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler abgesenkt. Bis auf Weiteres können die Krankenkassen anstelle von ansonsten in diesem Verfahren vorgeschriebenen Vorauszahlungsbescheiden auch andere Nachweise über die geänderte finanzielle Situation des Selbständigen akzeptieren. Dies sind z. B. Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch glaubhafte Erklärungen von Selbständigen über erhebliche Umsatzeinbußen.

(Auszug aus einer Information des GKV-Spitzenverbandes)


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