Wichtiger Hinweis für Betriebe mit offener Ladenkasse! ⚠️
23.10.2025
Viele Unternehmen nutzen mittlerweile digitale Tools wie DATEV Kassenbuch online oder Lexware Office zur Unterstützung der Kassenführung. Dabei ist jedoch ein wesentlicher Punkt zu beachten:
Diese Systeme gelten derzeit nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV).
Was bedeutet das für Betriebe mit offener Ladenkasse?
Bei offenen Ladenkassen sind die Grundaufzeichnungen – also die erstmalige Erfassung der einzelnen Geschäftsvorfälle – weiterhin handschriftlich zu führen.
Eine nachträgliche oder unmittelbare Erfassung der Vorgänge in DATEV Kassenbuch online oder Lexware Office ersetzt diese gesetzliche Pflicht nicht.
Fehlen die handschriftlichen Grundaufzeichnungen und treten zusätzlich weitere Mängel in der Kassenführung auf, kann die Finanzverwaltung die gesamte Kassenführung verwerfen. Dies führt regelmäßig zu Hinzuschätzungen mit erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen.
Unser Praxistipp
Auch wenn digitale Hilfsmittel sinnvoll und hilfreich sind, führt bei offenen Ladenkassen aktuell kein Weg an handschriftlichen Grundaufzeichnungen vorbei. So schaffen Sie eine verlässliche Grundlage für Betriebsprüfungen und Kassennachschauen.
Wir hoffen, dass sich die Finanzverwaltung perspektivisch stärker an der digitalen Realität orientiert und hier für praxistaugliche Klarstellungen sorgt.
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