Strafverfahren wegen Hinterziehung von Grundsteuer

12.02.2023

Im Saarland wurden nach Berichten der "Saarbrücker Zeitung" erste Strafverfahren wegen falscher Angaben in der Grundsteuererklärung begonnen. 

Quelle: DALL·E Openai (Abruf: 12.02.2023)

Ein Fall, der von der "Saarbrücker Zeitung" berichtet wurde, betraf eine Sozialarbeiterin aus Saarbrücken, die vorgeworfen wurde, Grundsteuern zu verkürzen, indem sie eine Befreiung von der Grundsteuer auf dem Online-Formular beantragte. 

Strafverfahren

Diese Strafverfahren sind eine Folge der Missachtung der gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die Grundsteuererklärung. Die falschen Angaben in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts können als Steuerhinterziehung nach § 370 AO gewertet werden. Diese Strafbestimmung stellt eine Verletzung der steuerlichen Pflichten dar und kann zu hohen Geldstrafen oder sogar zu einer Freiheitsstrafe führen.

Neben der Variante der Angaben unrichtiger oder unvollständiger Angaben kann eine Steuerhinterziehung von Grundsteuer unter bestimmten Umständen auch durch die Nichtabgabe der Grundsteuerwertfeststellungserklärung begangen werden. Bis auf das Bundesland Bayern, wo die Frist zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bis zum 30.04.2023 verlängert wurden, gilt in der restlichen Bundesrepublik die Frist zum 31.01.2023.

Anzeigepflicht nach § 228 Absatz 2 Bewertungsgesetz (BewG)

​Während die Pflichten in Bezug auf die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts allgemein bekannt sein dürften, ist es die Anzeigepflicht nach § 228 Absatz 2 Bewertungsgesetz (BewG) schon deutlich weniger.

Nach § 228 Absatz 2 BewG ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. 

Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.

Zu beachten ist, dass es sich bei der Anzeige nach § 228 Absatz 2 BewG um eine Steuererklärung handelt.

Beispiel:

A (aus Köln) gibt fristgerecht seine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts am 31.01.2023 ab. Nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (01.01.2022) baut A den Dachboden (bislang Nutzfläche) in seinem Haus am 30.06.2022 aus und vergrößert so die Wohnfläche. 

Der Ausbau des Dachbodens ist gegenüber dem zuständigen Finanzamt im Beispielsfalls nach § 228 Absatz 2 BewG bis zum 31.01.2023 anzuzeigen.

Gibt A diese Anzeige verspätet ab, hat er mit einem Verspätungszuschlag sowie ggf. unter Umständen schlimmstenfalls mit der Einleitung eines Strafverfahrens zu rechnen.

Wenn Sie Unsicherheiten bei Ihrer Grundsteuererklärung haben, sollten Sie sich an einen Experten wenden, um sicherzustellen, dass Sie die geltenden Gesetze einhalten und Strafverfahren vermeiden.

 

Von ChatGPT (Openai, 12.02.2023) und Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)




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