Neues Urteil zu Kryptowährungen - Finanzgericht Köln vom 25.11.2021

27.02.2022

Und wieder gibt es etwas Neues zur Besteuerung von Kryptowährungen. Bereits letztes Jahr hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass es sich bei Kryptowährungen um ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt und somit private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen innerhalb der Haltefrist von einem Jahr relevant sind. 

Ausweislich einer Pressemitteilung vom 25.02.2022 hat sich auch das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 25.11.2021 (Aktenzeichen: 14 K 1178/20) der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Ergebnis angeschlossen.

Nach Ansicht des Finanzgericht Köln handele es sich bei Kryptowährungen um "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG. Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden. Die in dem zu entscheidenen Sachverhalt gehandelten Kryptowerte (Bitcoin, Ethereum und Monero) seien verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen.

Die Entscheidung ist aber nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 3/22 anhängig.

 

Welche Folgen ergeben sich nun aus dem Urteil.

Es ist abzusehen, dass jetzt nur noch der Bundesfinanzhof "helfen" kann, die Besteuerung von Kryptowährungen in Deutschland abweichend zu entscheiden. Es ist nicht zu erwarten, dass in ggf. bei anderen Finanzgerichten anhängigen Verfahren abweichende Rechtsauffassungen vertreten werden. Vielmehr ist derzeit nach zwei Entscheidungen von Finanzgerichten von einer gefestigten finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Besteuerung von Kryptowährungen in Deutschland auszugehen. 

Nicht übersehen sollte auch, dass das Finanzgericht Köln explizit auf die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren bei einer Steuerhinterziehung hinwies, so dass die Finanzverwaltung noch viel Zeit hat, um bislang nicht erklärte Sachverhalte zu entdecken und ggf. strafrechtlich zu verfolgen.

Kryptoanleger sollten dieses neue Urteil des Finanzgerichts Köln zum Anlass nehmen, sich über die Besteuerung von Kryptowährungen genau zu informieren und im Zweifel einen auf die Besteuerung von Kryptowährungen spezialisierten Berater hinzuziehen. Dies gilt umso mehr, wenn in der Vergangenheit erzielte Erträge und Gewinne im Zusammenhang mit Kryptowährungen noch nicht gegenüber den Finanzbehörden erklärt wurden.

 

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax)

 




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