Umsatzsteuer: Zuordnungszeitpunkt gemischt genutzter Gegenstände zum Unternehmen

08.09.2021

 

 

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 hat der Gesetzgeber die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert. Als Regelabgabefrist nennt der UStAE den 31.07 des Folgejahres. Durch die gesetzliche Verlängerung der Regelabgabefrist auf den 01.11.2021 bzw. - falls der 01.11.2021 in dem betreffenden Bundesland ein Feiertag ist – den 02.11.2021 verlängert sich auch die Zuordnungsentscheidungsfrist für einheitliche Gegenstände, die teilunternehmerisch genutzt werden. Zudem ist es mehr als fraglich, ob die von der Finanzverwaltung bestimmte Zuordnungsfrist mit der MwStSystRL vereinbar ist. Dazu hat der BFH dem EUGH die Frage vorgelegt, ob die Zuordnungsentscheidung überhaupt von einer Ausschlussfrist abhängig gemacht werden darf. Mit EUGH-Entscheidungen ist in Kürze zu rechnen (BFH-Beschluss v. 18.09.2019 – XI R 3/19, BStBl. 2021 II S. 112, Az. Beim EUGH: C-45/20; BFH-Beschluss v. 18.09.2019 – XI R 7/19, BStBl. 2021 II S. 118, Az. Beim EUGH: C-46/20).
(Quelle: NWB 30/2021, S. 2180-2181)




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