Prüfung der Versteuerung von Einkünften aus Spanien
27.08.2019
Die Finanzämter prüfen aktuell die ordnungsgemäße Versteuerung von Einkünften aus Immobilien in Spanien.
Hier gilt im Gegensatz zu allen anderen EU-Staaten statt der Freistellungs- die Anrechnungsmethode, d.h. die Einkünfte sind in Deutschland zu deklarieren und die spanische Steuer anzurechnen. Dies gilt auch für Einkünfte aus in der Schweiz belegenen Immobilien.
Einkünfte aus anderen EU-Ländern unterliegen grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt, welcher gem. § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG jedoch nicht zur Anwendung kommt.
Es kann zur Einleitung von Steuerstrafverfahren kommen.

Weitere News:
16.02.2026: NRW nimmt 7.000 Influencer ins Visier
28.01.2026: Büsingen am Hochrhein: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Zoll einfach erklärt
08.12.2025: Kassennachschau – was steckt dahinter?
01.12.2025: Steuertermine 1. Quartal 2026
Alle News anzeigen
